Bundesexekution

Bundesexekution
Bundesexekution,
 
im Bundesstaat und Staatenbund die Ausübung von Zwang durch die Bundesgewalt gegen ein Bundesmitglied, das seine Pflichten gegenüber dem Gesamtstaat verletzt.
 
In Art. 31 der Wiener Schlussakte von 1820 in Verbindung mit der Exekutionsordnung vom 3. 8. 1820 wurde ein Maßnahmenkatalog des Deutschen Bundes zur Durchsetzung der Bundesakte und der aus ihr resultierenden Bundespflichten gegenüber einem diese verletzenden Gliedstaat festgelegt. Die Bundesexekution war ein Instrument des föderativen Verfassungsschutzes. Sie sah neben der möglichen militärischen Besetzung eines Gliedstaats als äußerste Maßnahme die Suspension der Regierungsgewalt des Landesherrn vor. Durch Absetzung der Regierung oder Übernahme der Regierungsgewalt durch einen Exekutionskommissar sollte der Gliedstaat zur Einhaltung der Bundespflichten angehalten werden. Bundesexekutionen waren aufgrund der Struktur des Deutschen Bundes nur gegen militärisch schwache Gliedstaaten möglich. Exekutionsbeschlüsse wurden z. B. gefasst gegen Karl II., Herzog von Braunschweig (1830), und gegen die Freie Reichsstadt Frankfurt nach dem »Frankfurter Wachensturm« (1833). Der Bundesexekution entsprach in der Reichsverfassung von 1871 die Reichsexekution; in Deutschland besteht anstelle der Bundesexekution der Bundeszwang.
 
Die Bundesintervention ist dagegen die (meist militärische) Hilfe des Bundes zur Abwehr innerer Unruhen, denen die Regierung des betreffenden Bundesmitglieds nicht aus eigener Kraft begegnen kann. Sie war im Deutschen Bund gemäß Art. 26 der Wiener Schlußakte von 1820 in Verbindung mit der Exekutionsordnung vom 3. 8. 1820 geregelt. Die auf Beschluss und Beauftragung durch die Bundesversammlung zustande gekommene Bundesintervention sah die Besetzung des Gliedstaats durch Bundestruppen vor; der sie befehligende Bundeskommissar vermochte aufgrund seiner weit reichenden Befugnisse auch die Regierungsgewalt in diesem Staat zu übernehmen.

Universal-Lexikon. 2012.

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